GABRIEL KONSTRUKTIONEN GmbH

1.1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf den Abschluss, den Inhalt und die Erfüllung aller Verträge anzuwenden, die zwischen Ing. Helmut Gabriel, Inhaber des Gabriel Konstruktionen GmbH, FN 82693 h, (kurz: GABRIEL KONSTRUKTIONEN) und Dritten (KUNDEN) geschlossen werden. Diese AGB gelten auch für spätere Verträge, ohne dass auf sie im Einzelfall erneut noch Bezug genommen zu werden braucht.
1.2
Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese zwischen GABRIEL KONSTRUKTIONEN und dem KUNDEN schriftlich vereinbart sind; sie ersetzen diese AGB nur so weit, wie sie mit diesen AGB in Widerspruch stehen. Wenn eine der in diesen AGB getroffenen Regelungen ungültig sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen in diesen AGB getroffenen Regelungen.

2. Leistungen

2.1
GABRIEL KONSTRUKTIONEN ist ein technischer Dienstleister. Er erbringt im ordentlichen Geschäftsbetrieb Leistungen, die folgenden Bereichen zugeordnet werden:
2.1.1
Beratung in den Bereichen des Sondermaschinen-, Stahl-, Anlagen-, der Betriebsmittelkonstruktionen und der Fördertechnik,
2.1.2
Konstruktion in den Bereichen der Schienenfahrzeugindustrie, Papiermaschinenindustrie, Lebensmittelindustrie, Betriebsmittelindustrie, im Anlagenbau und der Fördertechnik,
2.1.3
Produktion der Anlagen in den Bereichen der Schienenfahrzeugindustrie, Papiermaschinenindustrie, Lebensmittelindustrie, Betriebsmittelindustrie, im Anlagenbau und der Fördertechnik,
2.1.4
Montage der Anlagen in den Bereichen der Schienenfahrzeugindustrie, Papiermaschinenindustrie, Lebensmittelindustrie, Betriebsmittelindustrie, im Anlagenbau und der Fördertechnik,
2.1.5
Qualitätssicherung (Controlling) in den Bereichen der Schienenfahrzeugindustrie, Papiermaschinenindustrie, Lebensmittelindustrie, Betriebsmittelindustrie, im Anlagenbau und der Fördertechnik.
2.2
Darüber hinausgehende im Kostenvoranschlag oder Anbot nicht genannte sonstige Leistungen werden von GABRIEL KONSTRUKTIONEN als außerordentliche Leistungen nur erbracht, wenn sie ausdrücklich schriftlich mit firmenmäßiger Zeichnung von GABRIEL KONSTRUKTIONEN vereinbart sind.

3. Vertrag

3.1
Der KUNDE ist vor der Anbotsstellung verpflichtet, GABRIEL KONSTRUKTIONEN sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein könnten, mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen.
3.2
Von GABRIEL KONSTRUKTIONEN gemachte Anbote (Kostenvoranschläge) sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Der KUNDE kann das Anbot nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung annehmen.
3.3
Ein von GABRIEL KONSTRUKTIONEN gemachtes Anbot bzw. eine von GABRIEL KONSTRUKTIONEN gemachte Annahmeerklärung, die verschiedene in Punkt 2 genannte Leitungen oder eine pauschale Erklärung zum Gegenstand hat, gilt als Anbot oder Annahmeerklärung über jeweils eine der in Punkt 2 genannten Leistungen, die der Erklärung am ehesten entspricht. Eine von GABRIEL KONSTRUKTIONEN abgegebene Erklärung zerfällt in so viele gesonderte Erklärungen, als in Punkt 2 genannte Leistungen umfasst sind. Gleiches gilt sinngemäß für Erklärungen des KUNDEN.
3.4
Die in Punkt 2 genannten Leistungen sind teilbar. Teilbar sind auch einzelne Leistungen innerhalb einer Leistungsgruppe (Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.5). Der KUNDE ist verpflichtet, einzelne Teilleistungen (Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.5) als Erfüllung des Vertragsteils anzunehmen. GABRIEL KONSTRUKTIONEN ist berechtigt, einzelne Teilleistungen (Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.5) unabhängig von anderen Teilleistungen zu erfüllen.
3.5
Alle Abschlüsse und Vereinbarungen sind erst verbindlich, wenn sie von GABRIEL KONSTRUKTIONEN schriftlich bestätigt wurden oder GABRIEL KONSTRUKTIONEN mit der Erfüllung des Vertragsverhältnisses begonnen hat. Änderungen des Vertragsverhältnisses sind nur wirksam, wenn sie zwischen GABRIEL KONSTRUKTIONEN und dem KUNDEN schriftlich vereinbart sind. Wenn eine von GABRIEL KONSTRUKTIONEN erstellte Auftragsbestätigung von der Vereinbarung abweicht, gilt die Änderung als genehmigt, wenn der KUNDE nicht innerhalb von drei Tagen schriftlich widerspricht.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten, Vollmacht

4.1
Der KUNDE verpflichtet sich, an der Vertragserfüllung gehörig mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die kostenlose Beistellung von Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen sowie die kostenlose Überlassung von trockenen Räumlichkeiten für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Maschinen.
4.2
Der KUNDE erklärt, dass die für den KUNDEN jeweils vor Ort einschreitenden Dritten mit entsprechender Vollmacht ausgestattet sind. Der Vollmachtsumfang umfasst zumindest all jene rechtlichen Angelegenheiten, welche mit der Leistungserbringung in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen; somit insbesondere das Recht, im Namen des KUNDEN Änderungen der Leistungsausführung zu verlangen oder Erklärungen aller Art entgegen zu nehmen.
4.3
Während des aufrechten Vertragsverhältnisses ist der KUNDE verpflichtet, GABRIEL KONSTRUKTIONEN alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertragsverhältnisses von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.

5. Leistungsausführung, Eigentumsvorbehalt

5.1
Zur Ausführung der Leistung ist GABRIEL KONSTRUKTIONEN frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind, der KUNDE seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
5.2
Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden, sind vom KUNDEN beizubringen.
5.3
Geringfügige und dem KUNDEN zumutbare Änderungen der Leistungsausführung in technischen Belangen bleibt GABRIEL KONSTRUKTIONEN vorbehalten und werden vom KUNDEN vorweg genehmigt.
5.4
Stimmt GABRIEL KONSTRUKTIONEN einer vom KUNDEN gewünschten Vertragsänderung zu, inhaltlich deren eine Leistung vom KUNDEN selbst oder einem Dritten erbracht werden soll, so gebührt GABRIEL KONSTRUKTIONEN 20% des für diese Leistung ursprünglich vereinbarten Entgelts. Für vom KUNDEN angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die vom Vertragsverhältnis nicht umfasst sind, hat GABRIEL KONSTRUKTIONEN Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
5.5
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von GABRIEL KONSTRUKTIONEN.
5.6
Wenn nichts anderes schriftlich mit dem KUNDEN vereinbart ist, schuldet GABRIEL KONSTRUKTIONEN bei der Vertragserfüllung (Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.5) lediglich sorgfältiges Bemühen; keinen Erfolg und kein bestimmtes Ergebnis.
5.7
GABRIEL KONSTRUKTIONEN ist berechtigt, zur Leistungsausführung (unter eigener Verantwortung) Subunternehmer heranzuziehen oder das Vertragsverhältnis an einen Dritten weiterzugeben (Substitution).

6. Leistungsfristen und -termine

6.1
Fertigstellungstermine sind für GABRIEL KONSTRUKTIONEN nur verbindlich, wenn

  • deren Einhaltung im Einzelfall „fix“ zugesagt worden ist, und
  • GABRIEL KONSTRUKTIONEN zumindest sechs Wochen vor beabsichtigter Fertigstellung die schriftliche Anzeige KUNDEN zugegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung vor Ort geschaffen sind.

6.2
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch Umstände verzögert, die nicht von GABRIEL KONSTRUKTIONEN zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „fix“ zugesagten Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung, mindestens jedoch für jeweils sechs Wochen, hinausgeschoben.
6.3
Die in diesem Fall durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten, insbesondere Kosten für anfallende Stehzeiten oder Erhöhungen der Material- oder Arbeitskosten, sind vom KUNDEN zu tragen.

7. Preis, Kostenvoranschlag

7.1
Dem Vertragsverhältnis liegt ein Kostenvoranschlag oder ein Pauschalpreis zugrunde. Pauschaliert sind Preise, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet werden („fix“). Alle von GABRIEL KONSTRUKTIONEN angegebenen Preise verstehen sich jeweils exklusive Umsatzsteuer. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist oder eine besondere Entgeltvereinbarung getroffen wurde, kommen die Honorarrichtlinien und Leistungsbilder des Fachverbands Technische Büros-Ingenieurbüros in der aktuellen Fassung zur Anwendung.
7.2
Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird auf das vereinbarte Entgelt angerechnet, wenn auf Grund des Kostenvoranschlages ein Vertragsverhältnis zustande kommt.
7.3
Für Kostenvoranschläge wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen.
7.4
GABRIEL KONSTRUKTIONEN wird dem KUNDEN eine Erhöhung der Summe der aus dem Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten um mehr als 15% unverzüglich anzeigen. Der KUNDE kann sich nach der Anzeige mit der Erhöhung einverstanden erklären oder vom Vertrag – unter Abgeltung des bisherigen Aufwands – zurücktreten. Erhöhungen um bis zu 15 % der im Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten können ohne Anzeige verrechnet werden.

8. Urheberrecht, Geheimhaltung

8.1
Sämtliche technischen Unterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches sind geistiges Eigentum von GABRIEL KONSTRUKTIONEN und dürfen anderweitig nicht verwendet, insbesondere weitergegeben, vervielfältigt und veröffentlicht werden. Die Verpflichtung zum Schutz des geistigen Eigentums ist zeitlich nicht befristet.
8.2
Der KUNDE hat über den Inhalt aller übermittelten Unterlagen, Gesprächsinhalte und sonstige zur Kenntnis gebrachten Informationen sowie über den gesamten Inhalt des jeweiligen Vertragsverhältnisses striktes Stillschweigen zu bewahren. Die übermittelten Unterlagen, Daten oder Informationen sind vom KUNDEN in einer Art und Weise zu verwahren, die keine Einsichtnahme durch Unbefugte ermöglicht. Die Zahl an natürlichen oder juristischen Personen die seitens des KUNDEN direkt in die Bearbeitung eingebunden sind, ist auf die geringste mögliche Anzahl zu begrenzen. Es dürfen nur jene Informationen an direkt mit der Angelegenheit Involvierte weitergegeben werden, die diese unbedingt benötigen. Der KUNDE trägt dafür Sorge und verpflichtet sich im Vorhinein, dass alle von seiner Seite involvierten natürlichen oder juristischen Personen dieselbe strikte Geheimhaltung und Vertraulichkeit wie sie selbst wahren; diese Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsvereinbarung auf sie überbunden wird. Die Geheimhaltungspflicht ist zeitlich nicht befristet.
8.3
Der KUNDE verpflichtet sich gegenüber GABRIEL KONSTRUKTIONEN zur Schad- und Klagloshaltung aller Schäden, Kosten und Aufwendungen, die aus der Verletzung der Verpflichtung zum Schutz des geistigen Eigentums (Punkt 8.1) und/oder der Geheimhaltungspflicht (Punkt 8.2) entstehen.

9. Preisveränderungen

9.1
Wird ein Anbot derart verspätet angenommen, dass die Leistungsausführung später als drei Monate nach der Anbotsstellung vom KUNDEN angenommen wird, ist GABRIEL KONSTRUKTIONEN berechtigt, die dem Anbot zugrundeliegenden Preise unter sinngemäßer Anwendung des aktuellen Baukostenindex bzw. der Honorarrichtlinien der Technischen Büros-Ingenieurbüros zu erhöhen bzw. zu verringern.
9.2
Verzögert sich die Leistungserbringung um zumindest drei Monate aus Gründen in der Sphäre des KUNDEN, sind die jeweils bis zum Ablauf von sechs Monaten erbrachten Leistungen – gegebenenfalls aliquot – als fertiges Werk abzurechnen.
9.3
Bei einer Verletzung der Informations- und Mitwirkungspflichten des KUNDEN (Punkt 3.1, Punkt 4) hat der KUNDE auflaufende Mehrkosten, insbesondere Kosten für anfallende Stehzeiten oder Erhöhungen der Material- oder Arbeitskosten, zu tragen.

10. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit

10.1
GABRIEL KONSTRUKTIONEN ist berechtigt, bei Vertragsabschluss 20 % des vereinbarten Entgelts als Anzahlung zu verlangen. Der KUNDE hat darüber hinaus über Verlangen von GABRIEL KONSTRUKTIONEN nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
10.2
Das Entgelt ist unabhängig von einer Inbetriebnahme der Leistung durch den KUNDEN zur Zahlung fällig, sobald GABRIEL KONSTRUKTIONEN dem KUNDEN eine Rechnung über die erbrachten Leistungen übermittelt hat.
10.3
Bei Verzug des KUNDEN schuldet dieser

  • Verzugszinsen von 16% p.a. vom gesamten Betrag der Rechnung,
  • im Fall einer höheren Zinsbelastung von GABRIEL KONSTRUKTIONEN durch einen Bankkredit gegebenenfalls höhere Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes,
  • den Ersatz aller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten außergerichtlicher oder gerichtlicher Art,
  • eine Vertragsstrafe von 15% des offenen Betrages.

10.4
Die Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit solchen von GABRIEL KONSTRUKTIONEN ist – ausgenommen § 6 Absatz 1 Z 8 KSchG – ausgeschlossen.

11. Stornierung (Rücktritt), Vertragsstrafe, Abtretungsverbot

11.1
Tritt der KUNDE ohne rechtfertigenden Grund vom Vertrag zurück („Stornierung“), schuldet der KUNDE verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des vereinbarten Entgelts. Der Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
11.2
Forderungen gegen GABRIEL KONSTRUKTIONEN dürfen durch Verbraucher ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GABRIEL KONSTRUKTIONEN nicht abgetreten werden.
11.3
Bei einem berechtigten Vertragsrücktritt durch GABRIEL KONSTRUKTIONEN oder einem unberechtigten Vertragsrücktritt des KUNDEN hat GABRIEL KONSTRUKTIONEN Anspruch auf das gesamte vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsregel des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen.

12. Gewährleistung, Schadenersatz

12.1
Beim beiderseitigen Unternehmergeschäft beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate; Mängel müssen vom Unternehmer binnen 14 Tagen schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief gerügt werden. Die Wandlung und/oder Preisminderung wird ausgeschlossen. Ansprüche des KUNDEN auf Verbesserung sind von GABRIEL KONSTRUKTIONEN innerhalb eines Drittels der für die Durchführung des Vertragsverhältnisses vereinbarten Frist zu erfüllen.
12.2
Teile der erbrachten Leistungen (Punkt 2), die nicht unmittelbar von einem Mangel betroffen sind, führen zu keinen Gewährleistungsansprüchen.
12.3
Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden wird ausgeschlossen. Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft wird darüber hinaus auch der Ersatz für Mangelfolgeschäden, Verspätungsschäden und dem entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Der Schadenersatzanspruch des KUNDEN ist mit dem der Leistungserbringung zugrundliegenden Nettoentgelt beschränkt.
12.4
Werden Leistungen vom KUNDEN erbracht, übernimmt GABRIEL KONSTRUKTIONEN keinerlei Aufsichts- oder Überwachungspflicht; GABRIEL KONSTRUKTIONEN übernimmt für Leistungen des KUNDEN keine Haftung.
12.5
Das Vorliegen von grobem Verschulden hat bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft der Geschädigte zu beweisen.
12.6
Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft verjähren Ersatzansprüche in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
12.7
GABRIEL KONSTRUKTIONEN haftet nur für ein Auswahlverschulden, wenn er mit Kenntnis des KUNDEN zur Leistungsausführung Subunternehmer heranzieht oder das Vertragsverhältnis an einen Dritten weitergibt (Substitution).

13. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

13.1
Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von GABRIEL KONSTRUKTIONEN in 1230 Wien.
13.2
Auf diese AGB und alle Verträge, auf die diese AGB anzuwenden sind, ist österreichisches, materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
13.3
Für etwaige Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages sowie aus oder aus Anlass von zwischen GABRIEL KONSTRUKTIONEN und dem KUNDEN geschlossenen Verträgen wird die österreichische Gerichtsbarkeit und (in Verträgen mit Unternehmern ausschließliche) die örtliche Zuständigkeit des am Sitz von GABRIEL KONSTRUKTIONEN sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.